Reservierungskriterien

Reservierungskriterien des Infrastrukturbetriebes der Stadt Arneburg (ISBA) für den Anschluss von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen (Anlagen) an das Stromnetz

 I. Ein Netzanschlussbegehren erfordert einen Antrag des Netzanschlusspetenten. Für den Antrag sind die hier (Niederspannungsebene) und hier (Mittelspannungsebene) hinterlegten Vordrucke zu verwenden.

 II. Wenn der Antrag des Netzanschlusspetenten vollständig ist, steht die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung an.

 III. Auf Wunsch des Netzanschlusspetenten wird der ISBA nach Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung mit diesem hinsichtlich des in Betracht kommenden Netzverknüpfungspunktes und der dort verfügbaren Netzanschlusskapazität eine Reservierungsvereinbarung abschließen. Dies setzt voraus, dass der Netzanschlusspetent dem ISBA die Eingangsbestätigung einer Bauvoranfrage für die Anlage vorlegt, die an den Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden soll. Die Reservierungsvereinbarung ist auf acht Monate befristet.

IV. Fall 1 – Notwendigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans

1. Wenn der Netzanschlusspetent

· den Nachweis erbringt, dass er sich die für die Anlage notwendigen Flächen vertraglich gesichert hat, oder nachvollziehbar begründet versichert, dass dies kurz bevorsteht, und

· für die Anlage einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans vorlegt, dessen Festsetzungen der Anlage nicht entgegenstehen,

kann die Reservierungsvereinbarung auf Wunsch des Netzanschlusspetenten um weitere acht Monate verlängert werden.

2. Wenn der Netzanschlusspetent

· den Bebauungsplan vorlegt und

· für die Anlage die Eingangsbestätigung eines Baugenehmigungsantrags oder die Vollständigkeitserklärung hinsichtlich eines BImSchG-Antrags vorlegt,

kann die Reservierungsvereinbarung auf Wunsch des Netzanschlusspetenten um weitere acht Monate verlängert werden; bedarf der Netzanschlusspetent für die Anlage einer BImSchG-Genehmigung, kann die Reservierungsvereinbarung um 12 Monate verlängert werden. Legt der Netzanschlusspetent die Eingangsbestätigung eines Baugenehmigungsantrags vor, hat er nachvollziehbar begründet zu versichern, dass er für die Anlage keine BImSchG-Genehmigung benötigt.

V. Fall 2 – keine Notwendigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans

Wenn der Netzanschlusspetent

· den Nachweis erbringt, dass er sich die für die Anlage notwendigen Flächen vertraglich gesichert hat, oder nachvollziehbar begründet versichert, dass dies kurz bevorsteht, und

· für die Anlage die Eingangsbestätigung eines Baugenehmigungsantrags oder die Vollständigkeitserklärung hinsichtlich eines BImSchG-Antrags vorlegt,

kann die Reservierungsvereinbarung auf Wunsch des Netzanschlusspetenten um weitere acht Monate verlängert werden; bedarf der Netzanschlusspetent für die Anlage einer BImSchG-Genehmigung kann die Reservierungsvereinbarung um 12 Monate verlängert werden. Legt der Netzanschlusspetent die Eingangsbestätigung eines Baugenehmigungsantrags vor, hat er nachvollziehbar begründet zu versichern, dass er für die Anlage keine BImSchG-Genehmigung benötigt.

VI. Wenn der Netzanschlusspetent

· die Baugenehmigung oder die BImSchG-Genehmigung vorlegt und

· den Nachweis erbringt, dass er die Anlagenkomponenten bestellt hat,

kann die Reservierungsvereinbarung auf Wunsch des Netzanschlusspetenten um weitere sechs Monate verlängert werden. Weist der Netzanschlusspetent nach, dass die Lieferung der Anlagenkomponenten innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nach Satz 1 nicht möglich ist, kann die Reservierungsvereinbarung um zehn Monate verlängert werden.

VII. Wenn der Netzanschlusspetent nachweist, dass mit der Errichtung der Anlage begonnen wurde oder nachvollziehbar begründet versichert, dass dies unmittelbar bevorsteht, kann die Reservierungsvereinbarung auf Wunsch des Netzanschlusspetenten um weitere sechs Monate verlängert werden.

Erbringt der Netzanschlusspetent auf einer der Stufen IV bis VII nicht die für eine Verlängerung der Reservierungsvereinbarung erforderlichen Nachweise, kann auf Wunsch des Netzanschlusspetenten die Reservierungsvereinbarung auf der aktuellen Stufe bis zu zweimal hintereinander um jeweils zwei Monate verlängert werden, wenn

· der Netzanschlusspetent darlegt, dass hinreichende Aussicht auf die zeitnahe Erfüllung der jeweiligen Kriterien besteht, und

· kein anderer Netzanschlusspetent einen Antrag (siehe Stufe I) gestellt hat, für den der reservierte Netzverknüpfungspunkt und die damit verbundene Netzanschlusskapazität in Betracht kommt.

Kann die Reservierungsvereinbarung nicht verlängert werden, steht es dem Netzanschlusspetenten frei, einen neuen Antrag (siehe Stufe I) zu stellen, bei dem die bereits erreichte Vorhabenreife berücksichtigt wird.